Sklavenvertrag
Name, Anschrift, Ort des Sklaven: Markus
Name, Anschrift, Ort der Herrin: Lady M.
§ 1 Der Sklave schenkt sich seiner Herrin vollkommen als Eigentum. Er vollzieht jede Anordnung seiner Herrin ohne Widerworte und umgehend, soweit sie ohne Risiken einer erheblichen sozialen Gefährdung und innerhalb der verfügbaren zeitlichen Möglichkeiten realisierbar sind. Die Herrin ist sich der Lebensumstände ihres Sklaven bewusst.
§ 2 Soweit die Herrin nichts anderes bestimmt, darf der Sklave seine Herrin mit den Worten ansprechen, die seinem spontanen Empfinden von Verehrung am besten entsprechen. Dabei sind dem Sklaven sind in der Verehrung und Huldigung seiner Herrin keine Grenzen gesetzt. Es ist ihm bis auf weiteres erlaubt, die Liebe, die er für seine Herrin empfindet, gleich in der Begrüßung und/oder in der Verabschiedung bekennend auszusprechen. Jede Mail hat der Sklave mit der Wendung „Ihr ergebener Sklavenschwanz Markus“ oder ähnlichen Formulierungen abzuschließen, die seiner Position gegenüber der Herrin angemessen sind.
§ 3 Der Sklave wird seine Herrin nie belügen oder Verfehlungen mit irgendwelchen Ausreden entschuldigen. Er sichert seiner Herrin die uneingeschränkte Treue zu. Eine Befreiung aus dem Sklavenvertrag ist NICHT vorgesehen. Der Sklave kann sich aus seiner Versklavung nicht freikaufen, da seine Herrin Wert auf eine besonders langfristige Erziehung legt. Eine Befreiung aus besonderen Umständen (schwere Krankheit/ Familie) kann vom Sklaven beantragt werden, ist aber in Ihrem Wirksamwerden von der Zustimmung von seiner Herrin abhängig. Sollte die Entscheidung seiner Herrin abschlägig sein, bleibt der Sklave ihr Eigentum. Das beinhaltet, dass es einzig der Entscheidung seiner Herrin obliegt, ob der Sklave bis zu seinem Lebensende in ihrem Besitz bleibt. Der Vertrag sieht eine Probezeit von 3 Monaten vor, in dem sich der Sklave an die Gegebenheiten anpassen kann.
§ 4 Der Sklave darf weiterhin seinen erlernten Beruf ausüben. Keine Vereinbarung in diesem Vertrag darf den beruflichen Werdegang des Sklaven beeinflussen oder gefährden. Das Tragen von ‚Spielsachen’ und/oder besonderen Kleidungselementen erfolgt unter der normalen Arbeitskleidung. Der Sklave hat dazu morgens uns abends genügend Zeit einzuplanen, um nicht zu spät zur Arbeit zu erscheinen.
§ 5 Ohne anderslautende Anordnung hat sich der Sklave die Kleidung anzulegen, die die Herrin für ihn festlegt. Absprachen hierüber zwischen Herrin und Sklaven sind vorgesehen, um besondere soziale Härten bzw. Komplikationen zu berücksichtigen und abmildern zu helfen. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Freizeit des Sklaven, d.h. die Arbeitsbekleidung ist davon nicht betroffen (abgesehen von dem, was der Sklave unterhalb seiner nach außen sichtbaren Bekleidung zu tragen hat).
§ 6 Dem Sklaven ist es untersagt, ohne Erlaubnis seiner Herrin zum Orgasmus zu kommen. Dies bezieht sich ausschließlich auf das Masturbieren. Die eigene Partnerin darf er weiterhin befriedigen, jedoch nur auf Anordnung seiner Herrin. Um dies praktikabel umzusetzen, sind beabsichtigte Geschlechtsakte mindestens eine Stunde vorher per Mail anzumelden. Sollte in dieser Zeit KEIN Veto der Herrin den Sklaven erreichen, dann ist der Koitus genehmigt und IST durchzuführen.
§ 7 Auf Anordnung der Herrin befriedigt sich der Sklave selbst bis zum Höhepunkt. Der Ort, der Zeitpunkt, die Zeitvorgabe, innerhalb der der Sklave abspritzen muss, ebenso wie die Anzahl der Orgasmen bestimmt die Herrin. Das Sperma ist, sofern nicht im Einzelfall anders angeordnet, nach jeder Ejakulation vom Sklaven aufzunehmen (d.h. zu schlucken).
§ 8 Dem Sklaven ist es verboten, seine Genitalien zu berühren, außer wenn seine Herrin ihn dazu auffordert. (Siehe § 6)
§ 9 Die Körperflüssigkeiten der Herrin sind heilig und müssen als solche behandelt werden. Wenn die Herrin dem Sklaven erlaubt, ihre Körperflüssigkeiten zu empfangen (d.h. in sich aufzunehmen), hat der Sklave sicherzustellen, dass nichts verloren geht.
§ 10 Die Herrin kann über den Sklaven nach freiem Ermessen verfügen. Dieses Recht ist nicht übertragbar auf Dritte.
§ 11 Die Herrin hat das Recht, dem Sklaven Handlungen und Dienstleistungen abzuverlangen, die weitere Personen einbeziehen. Damit sind zum einen Handlungen zum Zwecke des Gelderwerbs gemeint wie andererseits auch solche, die pädagogische Zielsetzungen verfolgen oder dem Lustgewinn der Herrin dienen (Demütigungen, Einübung in die Übernahme einer weiblichen sexuellen Rolle etc.).
Sofern auf diesem Weg finanzielle Einkünfte generiert werden, sind diese vollständig an die Herrin abzuführen.
Alle Handlungen mit Körperkontakt, die der Sklave an Drittpersonen durchführt oder die an ihm vorgenommen werden, werden von der Herrin zuvor präzise beschrieben. Sofern der Sklave Empfänger von Handlungen ist (in erster Linie physische Bestrafung), so muss sich die durchführende Drittperson genau an die Vorgaben der Herrin handeln. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die durchführende Person ausreichend vertrauenswürdig ist, um die ausschließliche Umsetzung der Instruktionen der Herrin zu gewährleisten. Die Herrin verpflichtet sich, sich aller Aktivitäten zu enthalten, die Gesundheit oder Leben ihres Sklaven gefährden. Sofern der Sklave beauftragt wird, sexuelle Handlungen an Drittpersonen vorzunehmen, so muss auch hier gewährleistet sein, dass der
Sklave vor Gesundheitsrisiken bewahrt wird (z.B. Oralverkehr mit Kondom). Des Weiteren verpflichtet sich die Herrin, bei der Beauftragung ihres Sklaven zu sexuellen Handlungen an Drittpersonen, dass es zu keinen unzumutbaren Überschreitungen seiner seelischen Grenzen kommt.
Abweichungen von diesem Protokoll sind möglich, bedürfen aber der vorausgehenden Zustimmung von Herrin und Sklaven.
§ 12 Der Sklave darf keinen sexuellen Kontakt zu anderen Männern oder Frauen haben, es sei denn, seine Herrin befiehlt es. Bei der Beauftragung zu sexuellen Handlungen mit Drittpersonen ist sich die Herrin der Lebensumstände ihres Sklaven und ihrer Verpflichtung bewusst, ihn vor gesundheitlichen und sozialen Schädigungen zu bewahren.
§ 13 Die Herrin kann den Sklaven für Verfehlungen nach ihrem Ermessen bestrafen. Der Sklave hat nicht das Recht, Kritik an der Strafe oder dem Strafmaß zu üben. Dabei ist sich die Herrin dessen bewusst, dass mittel- und langfristig bleibende körperliche Spuren ein Risiko darstellen, welches es aus Gründen der Geheimhaltung zu vermeiden gilt.
§ 14 Der Sklave hat das Recht zu weinen, zu schreien und zu betteln, aber er erkennt die Tatsache an, dass diese Gefühlsregungen keinen Einfluss auf seine Behandlung haben müssen. Außerdem weiß er, dass seine Herrin, wenn sie sich durch seine Laute oder Launen gestört fühlt, ihn knebeln oder ihn auf andere Weise zum Schweigen bringen kann. Diese Strafe vollzieht er in Eigenleistung, d.h. im Auftrag der Herrin an sich selbst!
§ 15 Der Sklave hat seiner Herrin pünktlich und unaufgefordert seinen monatlichen Tribut per Amazon/ Paysafe Card zu leisten. Diese Vereinbarung wurde im beiderseitigen Einvernehmen getroffen. Sonderregelungen bedürfen der gegenseitigen Einwilligung (z.B. Weihnachten, Ostern, Geburtstag der Herrin etc.).
Der Tribut wurde in beiderseitigem Einvernehmen auf 125 € /Monat festgelegt.
§ 16 Der Sklave hat auf alle ihm gestellten Fragen ehrlich und direkt zu antworten.
§ 17 Fragen, die der Sklave an seine Herrin richten möchte, hat er respektvoll zu formulieren. So dann hat er ehrfürchtig die Entscheidung seiner Herrin abzuwarten, ob diese gewillt ist, seine Fragen – in welchem Umfang auch immer – zu beantworten.
§ 18 Der Sklave hat sorgsam mit seinem Körper umzugehen und nach allen Regeln der Kunst zu pflegen. Sportliche Aktivitäten werden nach persönlicher Absprache befohlen. Eine Rasur des Intimbereiches ist zwei Mal pro Woche (bei stärkerem Haarwuchs drei Mal pro Woche) vorgeschrieben. Körperlotionen sind anzuwenden. Der Sklave hat dafür zu sorgen, dass er ein Minimum von 7 Stunden Schlaf einhält (außer er hinkt mit seinen Aufgaben hinterher). Die Gesichtsbehaarung ist regelmäßig zu rasieren, um den sozialen Erwartungen in seinem beruflichen Umfeld gerecht zu werden.
§ 19 Der Sklave verpflichtet sich, alle seine persönlichen Ansichten, Wünsche, Bedürfnisse und Kritiken auf das absolut unumgängliche Maß zu reduzieren. Er übernimmt die Wertvorstellungen seiner Herrin und wird versuchen, diese, so gut es ihm möglich ist, sich zu eigen zu machen und nachzuleben. Die
Wertevorstellung seiner Herrin erfährt der Sklave im Laufe der gemeinsamen Zeit. Gegensätzliche Ansichten sind genauestens aufzulisten und mit einer ausgearbeiteten Pro/Contra-Liste bei seiner Herrin einzureichen. Die Herrin behält sich das Recht vor, die Einwände des Sklaven nicht zu berücksichtigen und geäußerte Einwände, die die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Wertvorstellungen der Herrin im Leben des Sklaven betreffen, zu ignorieren.
§ 20 Der Sklave wird sich mit allen Kräften bemühen, seiner Herrin perfekt zu dienen, gehorsam zu sein und vorausschauend alle Handlungen durchzuführen, die seine Herrin von ihm erwartet. Er hat seine Herrin auch zu bedienen, soweit sich über die große Entfernung eine Gelegenheit hierfür ergibt. Sollte es zu einer realen Begegnung zwischen der Herrin und ihrem Sklaven kommen, ist der Sklave verpflichtet, seine Herrin zu bedienen und ihr ausnahmslos jeden Wunsch zu erfüllen, zu dem er geistig und körperlich in der Lage ist.
§ 21 Für einen bestimmten Kreis von Aufgaben gilt, dass sie mit einem Bild- oder Filmbeweis zu dokumentieren sind. Jeweilige Dokumentationsform wird von der Herrin im Einzelfall festgelegt. Der Sklave fertigt die Dokumente mithilfe seiner Handy- oder Digitalcamera an und liefert die Ergebnisse so zeitnah als möglich bei seiner Herrin ab.
§ 22 Ist der Sklave an einem Tag nicht empfangsbereit, so hat er dies spätestens am Vortag seiner Herrin anzukündigen und sie um Erlaubnis zu bitten. Er hat hierbei die Gründe für seine eingeschränkte Verfügbarkeit zu nennen und ihr, sofern seitens der Herrin gewünscht, in aller Detailliertheit Rechenschaft über Aufenthaltsort, kontaktierte Personen etc. abzulegen. Die Herrin hat das Recht, den Antrag auf Empfangsbereitschaftsunterbrechung abzulehnen. Ausgenommen von dieser Regelung sind berufliche Einsätze, die eine Aufrechterhaltung der Empfangsbereitschaft für eine definierte Zeit ausschließen. In den Urlauben des Sklaven gewährt ihm die Herrin für die Zeit der Reise eine den geographischen Gegebenheiten des Urlaubsorts entsprechende Einschränkung an Empfangsbereitschaft. Der Sklave wird nicht gezwungen, seinen Urlaubsort nach dem Kriterium auszusuchen, dass eine durchgehend optimale Erreichbarkeit gewährleistet ist.
§ 23 Wenn die Herrin ihrem Sklaven schreibt, so hat der Sklave ihrer Botschaft höchste Priorität einzuräumen und alle verschiebbaren Handlungen und Prozesse sofort zu unterbrechen, um sich mit maximaler Aufmerksamkeit ihrer Nachricht zu widmen.
§ 24 Soweit die Herrin nichts Anderes anordnet, hat der Sklave stets pünktlich und ungefragt einen Tagesbericht (Eine Art Tagebuch) abzuliefern. Dieser ist gesondert abzuspeichern (wie bisher geregelt).
§ 25 Die Herrin ist sich der hohen Verantwortung, die sie für ihren Sklaven in Hinblick auf seine seelische und geistige Entwicklung übernommen hat, stets bewusst. Als Erziehungsziel gilt, den Sklaven zu absoluter Ergebenheit und seelisch-geistiger Abhängigkeit zu führen. Dabei anerkennt und berücksichtigt sie nicht nur die Verpflichtungen, die der Sklave gegenüber seiner Familie und seinem Kind zu erfüllen hat, sondern sie versteht sich selbst auch als Beschützerin dieser sozialen Lebensgrundlagen ihres Sklaven. In diesem Zusammenhang ist sie ggf. auch bereit, ihren Sklaven bei der Erfüllung seiner partnerschaftlich-sexuellen Pflichten durch mentale Vorgaben und Hilfestellungen zu unterstützen.
§ 26 Die Herrin garantiert, die Anonymität und Unantastbarkeit des Sklaven in der Öffentlichkeit zu wahren und ihn vor Dritten zu beschützen. Dies gilt insbesondere für gesendete Fotos. Diese sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen in keinem Fall herausgegeben werden. Dies gilt für BEIDE Seiten!!
§ 27 Es ist zu erwarten, dass der hier vorgelegte Vertrag im Laufe der Zeit angepasst und durch weitere Vertragselemente ergänzt werden muss. Ergänzungen können von beiden Seiten vorgeschlagen werden und bedürfen zu ihrer vertraglichen Implementation der Zustimmung beider Seiten. In diesem Fall ist eine neue Vertragsversion aufzusetzen, die die Ergänzungen enthält. Gültigkeit hat immer der jeweils aktuellste Vertrag, der beiden Seiten vorliegt. Stets wird zum Inkrafttreten des Vertrags gefordert, dass beide Seiten über ein gültiges Vertragsdokument mit Unterschriften beider Vertragspartner verfügen.
Jetzt brauche ich nur noch wen der mir diesen Vertrag anbietet. Von mir aus auch einen anderen oder abgeänderten 😍
Vertrag ist Vertrag… 😉💕
Ich hätte auch gern eine Frau, die mir so einen Vertrag anbietet.